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§ 13 a Kosten(1) Sind an einer
Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht anordnen,
daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten
sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt,
so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen
kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen,
wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer Unterbringungsmaßnahme
nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt
aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über
eine Maßnahme beendet wird. Wird in den Fällen des Satzes 1
die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten
Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können
ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Wird
ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben,
daß für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter
Anlaß, den Unterbringungsantrag zu
(3) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (4) Unberührt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend regeln. |