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§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde(1) Die Rechtsbeschwerde
eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in 1. Betreuungssachen
zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung
oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. (4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt. |