![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 337 Kosten in Unterbringungssachen(1) In Unterbringungssachen
kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen,
wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 1 und 2 abgelehnt,
als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren
ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.
(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört. |