Die sich aus ...
§ 2 Abs. 2 ... festgelegten Höchstbeträge ermäßigen
sich für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel
3 des Vertrags genannten Gebiet haben, um 10 vom Hundert. Die Entschädigung
kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände bis zu
den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die
sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.