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Anl I Kap III Sachgeb A Abschn III Z 25 a
Die sich aus ... § 2 Abs. 2 ... festgelegten Höchstbeträge ermäßigen sich für Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet haben, um 10 vom Hundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände bis zu den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.