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§ 4 Anerkannter Betreuungsverein
Ist ein Verein vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für geeignet erklärt worden, zum Vormund oder Pfleger bestellt zu werden, so gilt er als anerkannter Betreuungsverein im Sinne des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs.