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§ 3 Wahrnehmung der Betreuung, Mitteilungspflicht
Ist ein Verein oder eine Behörde Betreuer nach § 1 Abs. 2, so hat die in § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erfolgen.