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§ 2 Vormundschaftsgericht, Entscheidungen
Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden.

1. wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt,

2. im Übrigen spätestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes