Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden.1. wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt,
2. im Übrigen spätestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes