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§ 7(1) Die Behörde
kann dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung
eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich
machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des
Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden. (2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen. (3) (aufgehoben) |