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§ 3(1) Örtlich
zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht
feststellbar oder betrifft die Maßnahme keine Einzelperson, so ist
die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für
die Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem Aufschub einer
Maßnahme Gefahr verbunden ist.
(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte Behörde allein zuständig, bis die nunmehr zuständige Behörde dem Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt. |