|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |BTÄNDG|
Art 4 Sonderregelung für das ... Beitrittsgebiet
Für einen Vormund, Betreuer oder Pfleger, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat, ermäßigen sich die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern genannten Beträge um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den sich der in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen festgesetzte Höchstbetrag nach Maßgabe des Kapitels lll Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt lll Nr. 25 Buchstabe a Satz 1, Nr. 27 der Anlage I zum Einigungsvertrag ermäßigt.