Art 4 Sonderregelung für
das ... Beitrittsgebiet
Für einen Vormund,
Betreuer oder Pfleger, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet
hat, ermäßigen sich die in §
1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern
genannten Beträge um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den sich der
in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen festgesetzte Höchstbetrag nach Maßgabe
des Kapitels
lll Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt lll Nr. 25 Buchstabe a Satz 1,
Nr. 27 der Anlage I zum Einigungsvertrag ermäßigt.