§ 2 DVO zu § 88
BSHG
(1) Der nach §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag ist angemessen
zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage des Hilfe Suchenden
besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie
bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem
Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.
(2) Der nach § 1 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag kann angemessen
herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 Satz
1 des Gesetzes vorliegen.