(3) Pflegebedürftige,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
für mehrere Verrichtungen täglich rund um die Uhr, auch nachts,
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (Schwerstpflegebedürftige),
erhalten ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1
Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.