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§ 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts(1) Auf die Pflegschaft
finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abweichend
von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden
Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit
der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.
An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht; dies gilt
nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine
Leibesfrucht.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht erforderlich. (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. |