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§ 1908g Behördenbetreuer(1) Gegen einen
Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz
1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist. |