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§ 1905 Sterilisation(1) Besteht der
ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser
nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die Sterilisation
dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten. (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. |