§ 1901 a Schriftliche
Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
Wer ein Schriftstück
besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge
zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung
geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht
abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die
Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer
das Vormundschaftsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene
eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt
hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vorlage einer
Abschrift verlangen.