§ 1888 Vormundschaft;
Entlassung von Beamten, Geistlichen
Ist ein Beamter
oder ein Religionsdiener zum Vormund bestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht
zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur Übernahme
der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das
Amts- oder Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich
ist, versagt oder zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen
zulässige Untersagung der Fortführung der Vormundschaft erfolgt.