§ 1853 Vormundschaft;
Befreiung von Hinterlegungspflicht
Der Vater kann den
von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und
Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk
in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.