|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |BGB| >> |VORMUNDSCHAFTSRECHT|
§ 1823 Vormund; Erwerbsgeschäft des Mündels
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.