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§ 1817 Vormund; Entbindung von Verwaltungspflichten(1) Das Familiengericht
kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806
bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
1. der Umfang der
Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt. (2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen. |