§ 1814 Vormund; Inhaberpapiere
des Mündels, Hinterlegung
Der Vormund hat
die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere
nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem
der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung
zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren
stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.