§ 1807 Vormund; Mündelsichere
Anlage
(1) Die im §
1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen,
für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück
besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen
Grundstücken;
2. in verbrieften Forderungen
gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch
oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
3. in verbrieften Forderungen,
deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
4. in Wertpapieren, insbesondere
Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische
kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft,
sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt sind;
5. bei einer inländischen
öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde
des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut,
das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können
für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.