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§ 1791 b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts(1) Ist eine als
ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann
auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von
den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. |