![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 1787 Vormundschaft; Unbegründete Ablehnung, Folgen(1) Wer die Übernahme
der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur
Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel
dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.
(2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen. |