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§ 1698a Fortführung der Geschäfte nach Beendigung Elterlicher Sorge(1) Die Eltern dürfen
die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das
Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung
der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein
Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht. |