Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt
der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft
einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam,
wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form
vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich
zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter
den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.