Tätigt ein
volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen
Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der
von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart,
Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.
Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder
das Vermögen des Geschäftsunfähigen.