§ 37 Amtsgericht
als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet
(1) Folgende Aufgaben des Vormundschaftsgerichts sind den Amtsgerichten vorbehalten:11. die Entscheidungen nach § 1632 BGB und die Entscheidung über die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen nach § 50d FGG,
19. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 1631b, 1705, 1800, 1906 und 1915 Abs. 1 BGB und die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund von § 1846 BGB oder § 68b Abs. 3 und 4 FGG sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen,
20. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,
21. die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1904 BGB und die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation nach § 1905 BGB,
21a. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846, 1915 BGB,
26. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143 ff.).
(2) Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters als Vormundschaftsrichter wird nicht dadurch berührt, dass für die Handlung das Notariat zuständig gewesen wäre.