§ 6 Sonderfälle
der Betreuung
In den Fällen
des § 1899 Abs. 2 und 4 des BürgerlichenGesetzbuchs erhält
der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach
§ 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen
im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen.
Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz
nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu
teilen; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.