§ 11 Umschulung und
Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht
kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht,
wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift
durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer
solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens drei
Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt
und
2. an einer Umschulung oder
Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art
und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar
sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt
werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser
Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf
nur zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf
Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt
und
2. an einer Umschulung oder
Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des §
3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art
und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende
Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über
die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art
und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren
und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen,
dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser
Vorschrift anerkannt wird.