![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung(1) Das Vormundschaftsgericht
hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß §
1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem
Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass
er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder
wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften
in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit
liegt im Regelfall vor, wenn
1.der Vormund mehr
als zehn Vormundschaften führt
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen. |