§ 1 Feststellung der
Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht
hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß §
1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem
Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass
er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder
wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften
in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit
liegt im Regelfall vor, wenn
1.der Vormund mehr
als zehn Vormundschaften führt
oder
2.die für die Führung
der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht
unterschreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht
die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund
eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne
des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund
die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.