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§ 9 Zugänge(1) Wohn-, Schlaf-
und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugänglich
sein.
(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß durch sie bettlägerige Bewohner transportiert werden können. |