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§ 29 Einrichtungen für behinderte Volljährige(1) In Einrichtungen
für behinderte Volljährige sind bei der Anwendung der Verordnung
die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, die sich insbesondere aus
Art und Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichtigen. Von
Anforderungen der Verordnung kann insoweit abgewichen werden.
(2) Als gleichartige Einrichtungen im Sinne des ersten und zweiten Abschnitts des zweiten Teils der Verordnung gelten auch Einrichtungen für behinderte Volljährige. |