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§ 19 Wohnplätze(1) Wohnplätze
für eine Person müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer
Wohnfläche von 12 qm, ferner eine Küche, eine Kochnische oder
einen Kochschrank umfassen und über einen Sanitärraum mit Waschtisch
mit Kalt- und Warmwasseranschluß und Spülklosett verfügen.
Bei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohnfläche
des Wohnschlafraumes oder getrennter Wohn- und Schlafräume mindestens
18 qm betragen.
(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (3) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. |