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§ 1 AnwendungsbereichEinrichtungen im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens
sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die
Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht
nach den §§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.
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