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§ 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde(1) Die Rechtsbeschwerde
ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht
einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung
des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. (2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung,
inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge);
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben. |