Ein Beteiligter
kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde
verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung
erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen
oder als unzulässig verworfen wird.