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Bonuszahlung 2008 - InvestmentbankDie Parteien streiten über
eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war in der
Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte
Bank über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt
und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand.
Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter
der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur
Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt.
Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach
der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde.
Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative
operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten
Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der
Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem
Zehnten Senat erfolglos.
Bei der Festsetzung des
Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach
Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315
BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen.
Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter
Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen,
den Bonus deutlich zu reduzieren.
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR 756/10 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht,Urteil vom 20. September 2010 - 7 Sa 219/10 - Hinweis: Die Revisionen
in 12 Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben ebenfalls
erfolglos. In einem Fall ist das landesarbeitsgerichtliche Urteil aufgrund
der Besonderheiten des Einzelfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.
Der Senat hatte darüber
hinaus über Bonusansprüche einer Beschäftigten der D. AG,
die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung „Bonus im Tarif“
fiel, zu entscheiden. Nach dieser Betriebsvereinbarung sollte die Festsetzung
eines Bonuspools durch den Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr
erfolgen. War dies geschehen, so ergab sich aus dem weiteren Inhalt der
Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten.
Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei
Monatsgehältern. Im Oktober 2008 teilte der Vorstand der D. AG den
Beschäftigten mit, dass für 2008 ein Bonusvolumen wie im Jahr
2007 zugesagt werde. Zur Auszahlung kam dann allerdings nur eine „Anerkennungsprämie“
von 1 000 Euro.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben der auf Zahlung des Differenzbetrags zum vollen Bonus gerichteten
Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb vor dem
Zehnten Senat erfolglos.
Mit der Zusage eines Bonusvolumens
hat sich der Vorstand der D. AG nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung
„Bonus im Tarif“ gebunden. Die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden
Boni durften später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne
Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht reduziert werden.
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