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Jubiläumsgeld und betriebliche Übung für leitende AngestellteNach ständiger Rechtsprechung
des BAG wird unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus
denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung
oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dem Verhalten des
Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die
vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann.
Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem
bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer
Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden
Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung
oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein,
wenn der Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers
einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert
hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung
aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden
ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus
dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der
Begleitumstände auf ein Bindungswillen des Arbeitgebers schließen
durften.
Eine Bindung des Arbeitgebers
durch betriebliche Übung kann auch bezüglich Einmalleistungen
entstehen. Bei Jubiläumszuwendungen sind als Bezugsperiode nur Zeiträume
zu betrachten, in denen sie tatsächlich vom Arbeitgeber erbracht wurden.
Jahre, in denen eine Jubiläumszuwendung weder anfiel noch gezahlt
wurde, können weder zu Gunsten noch zu Lasten berücksichtigt
werden. Es ist dabei unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer selbst
bisher schon in die Übung einbezogen worden ist.
Eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern ist ebenso wenig erforderlich wie eine allgemeine Veröffentlichung im Betrieb. Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige begünstigende Leistungen allgemeine bekannt werden. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass auch er die Leistung erhält, sobald er die Voraussetzungen erfüllt, gibt es nicht. Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen aufgestellt worden. Bei anderen Sozialleistungen ist auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an. Ferner sind in die Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übungen auch Art und Inhalt der Leistung einzubeziehen. Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen, als bei bedeutsameren Leistungsinhalten (vgl. nur BAG 28.05.2008 – 10 AZR 274/07- EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 8, Rz. 15 ff. m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des BAG). Nach diesen Maßstäben
war vorliegend ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Jubiläumszuwendungen
in bisheriger Höhe von einem Bruttomonatsgehalt entstanden. Eine gegenüber
einer betrieblichen Übung vorrangigen Anspruchsnorm lag nicht vor.
Die Grundsätze der betrieblichen Übung finden auch auf leitende
Angestellte Anwendung. Denn leitende Angestellte, sind Arbeitnehmer im
allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn. Sie sind aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung fremdbestimmter Arbeit
in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
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