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Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder ArbeitsunfähigkeitRäumt der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat
zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der
Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1,
§ 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der
steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen,
wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.
Der Kläger ist bei
der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich
für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur
Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich
14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein
Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der
Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte
überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit
am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.
Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die
Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers
war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines
Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die
geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil
des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung.
Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber
überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit,
für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1
EFZG besteht, nicht der Fall.
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