Bei der Übernahme
von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber handelt es sich nicht um beitragspflichtigen
Arbeitslohn. Hier stehen eigenbetriebliche Interessen im Vordergrund, da
der Arbeitgeber seine Fahrer angewiesen hatte, unter Außerachtlassung
güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten
Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen
Zielsetzung der Zuwendungen ist es unerheblich, ob das Verhalten des Arbeitgebers
von der Rechtsordnung zu billigen ist.