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Besitzstandszulage für kinderbezogenen Ortszuschlag und Gegenkonkurrenzklausel der AVR CaritasEin im Geltungsbereich
der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbands (AVR) beschäftigter Arbeitnehmer hat in
der Regel keinen Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag, wenn sein Ehepartner
bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt ist und dessen Arbeitsverhältnis
zum 1. Oktober 2005 vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der im Geltungsbereich der AVR beschäftigte
Ehepartner aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Ehegatten für die
gemeinsamen Kinder das Kindergeld bezieht. Auch in diesem Fall hatte der
bei dem kommunalen Arbeitgeber beschäftigte Ehepartner im September
2005 Anspruch auf den kinderbezogenen Ortszuschlag. Ab Oktober 2005 kann
er deshalb von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Besitzstandszulage
verlangen.
Der Kläger ist bei
dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
finden die AVR Anwendung. Danach erhalten verheiratete Mitarbeiter in Anlehnung
an die Regelungen im BAT einen kinderbezogenen Ortszuschlag, dessen Höhe
sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet.
Die AVR enthalten Konkurrenzregelungen für den Fall, dass der Ehegatte
im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis
der bei einer Kommune beschäftigten Ehefrau des Klägers war bis
zum 30. September 2005 der BAT anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt
sie für die beiden gemeinsamen Kinder den kinderbezogenen Ortszuschlag
der Stufe 4. Zum 1. Oktober 2005 wurde ihr Arbeitsverhältnis in den
TVöD übergeleitet. Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts
wurde dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Der Kläger
hat geltend gemacht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 1. Oktober 2005
den kinderbezogenen Ortszuschlag der Stufe 4 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht
hat der Klage stattgegeben.
Die vom Beklagten eingelegte
Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die Ehefrau des Klägers ist materiell kindergeldberechtigt. Sie hat
ab dem 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für
die beiden gemeinsamen Kinder im Umfang des im September 2005 zu Recht
bezogenen Ortszuschlags der Stufe 4. Bei dieser Besitzstandszulage handelt
es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag gleichwertige Leistung.
Aufgrund der Konkurrenzklausel in den AVR ist deshalb der beklagte Caritasverband
nicht zur Zahlung des Ortszuschlags der Stufe 4 an den Kläger verpflichtet.
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