| Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen |
| Es ist rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn in einem Formulararbeitsvertrag hinsichtlich von Leistungen,
die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, der
Hinweis erfolgt, dass diese "freiwillig und mit der Maßgabe erfolg[en],
dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die
Zukunft begründe[n]". Hier liegt insbesondere kein Verstoß gegen
das Transparenzgebot vor. Daher kann der Arbeitgeber Leistungen ohne Begründung
ganz oder teilweise einstellen - auch wenn diese bereits mehrere Jahre
lang gezahlt wurden.
BAG, 21.1.2009 - Az: 10 AZR 210/08 |