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Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Formulararbeitsvertrag hinsichtlich von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, der Hinweis erfolgt, dass diese "freiwillig und mit der Maßgabe erfolg[en], dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründe[n]". Hier liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Daher kann der Arbeitgeber Leistungen ohne Begründung ganz oder teilweise einstellen - auch wenn diese bereits mehrere Jahre lang gezahlt wurden.

BAG, 21.1.2009 - Az: 10 AZR 210/08