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Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen SonderzahlungenIst ein Arbeitgeber weder
vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet,
kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen
Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist
er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er
darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung
vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können
diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot
in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung
ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt
haben.
Auf eine Sonderzahlung für
das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto geklagt hatte ein in einer Druckerei
beschäftigter Facharbeiter. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren
ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung
der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah ua. eine
unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und
den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Klägers und sechs
weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot
an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin
mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge
geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung iHv. 300,00
Euro brutto erhalten. Der Kläger hat gemeint, seine Arbeitgeberin
habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen. Dies verstoße
gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot
des § 612a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers
hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger
steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte
Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung
an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen.
Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer
teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für
die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern,
die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis
befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung
auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.
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