Sonderzahlung
- Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Sofern ein Arbeitgeber
nach einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar
generalisierenden Prinzip gewährt und sind die Anspruchsvoraussetzungen
gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck festgelegt, so dürfen
einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur dann ausgenommen werden, wenn
dies sachlichen Kriterien entspricht. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist an den bestimmten Zwecken zu messen. Es ist nicht möglich, eine
der Voraussetzungen als Hauptzweck zu deklarieren und so die Herausnahme
einer Arbeitnehmergruppe sachlich zu rechtfertigen, sofern einerseits die
benachteiligte Gruppe die übrigen Zwecke auch erreichen kann und andererseits
Angehörige der begünstigten Gruppe, deren Nachteile vorgeblich
ausschließlich ausgeglichen werden sollen, diesen Ausgleich nur dann
erhalten, wenn sie alle festgelegten Voraussetzungen erfüllen.