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Sonderzahlung - Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Sofern ein Arbeitgeber nach einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt und sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck festgelegt, so dürfen einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur dann ausgenommen werden, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist an den bestimmten Zwecken zu messen. Es ist nicht möglich, eine der Voraussetzungen als Hauptzweck zu deklarieren und so die Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe sachlich zu rechtfertigen, sofern einerseits die benachteiligte Gruppe die übrigen Zwecke auch erreichen kann und andererseits Angehörige der begünstigten Gruppe, deren Nachteile vorgeblich ausschließlich ausgeglichen werden sollen, diesen Ausgleich nur dann erhalten, wenn sie alle festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
BAG, 1.4.2009 - Az: 10 AZR 353/08
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