![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten von RettungssanitäternNach dem am 1. Oktober
2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit
leisten, eine Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub.
Auch die im Rettungsdienst üblichen Bereitschaftszeiten können
in Wechselschicht geleistet werden und die entsprechenden Leistungen auslösen.
Auf die Zahlung der Wechselschichtzulage
und den Zusatzurlaub geklagt hatte ein Rettungssanitäter einer Rettungswache,
der in zwei Dienstschichten von je 12 Stunden regelmäßig nach
einem Dienstplan eingesetzt wurde. Nachdem der beklagte Landkreis bis zum
Juni 2006 die Wechselschichtzulage gezahlt und den Zusatzurlaub gewährt
hatte, stellte er diese Leistungen ein. Er begründete dies damit,
dass in die regelmäßige Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang
Zeiten fielen, in denen keine Vollarbeit geleistet werde. Der Kläger
hat gemeint, die durch die Zulage auszugleichenden Belastungen lägen
auch und gerade während der Bereitschaftszeiten vor, in denen ständig
die sofortige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein müsse. Das Landesarbeitsgericht
hatte dem Kläger lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 40,00
Euro monatlich zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen
hatten der beklagte Landkreis Revision und der Kläger Anschlussrevision
eingelegt.
Die Revision des beklagten
Landkreises hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg, während die Anschlussrevision des Klägers erfolgreich
war. Dem Kläger stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten
Leistungen im vollen Umfang zu. Der Kläger leistet in der Rettungswache
ständig Wechselschichtarbeit, da in ihr ununterbrochen in wechselnden
Arbeitsschichten gearbeitet wird. Bereitschaftszeiten gehören zur
regelmäßigen Arbeitszeit. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst,
der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten
ist und gesondert vergütet wird, umfassen die Bereitschaftszeiten
keine im voraus festgelegte Zeiten ohne Arbeitsleistung, so dass die wechselnden
Arbeitsschichten auch durch die Zeiten, in denen nicht voll gearbeitet
wird, im tariflichen Sinne nicht unterbrochen werden.
|