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Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich wirksam einen Rechtsanspruch für künftige Sonderzahlungen ausschließen. Hierzu genügt ein arbeitsvertraglicher Hinweis, es ist nicht erforderlich, jede einzelne Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden. Auf den mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck kommt es nicht an. Es ist auch zulässig, mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich zu honorieren.
BAG, 30.7.2008 - Az: 10 AZR 606/07
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