Freiwilligkeitsvorbehalt
für Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich
wirksam einen Rechtsanspruch für künftige Sonderzahlungen ausschließen.
Hierzu genügt ein arbeitsvertraglicher Hinweis, es ist nicht erforderlich,
jede einzelne Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden.
Auf den mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck kommt es nicht an. Es ist
auch zulässig, mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum
geleistete Arbeit zusätzlich zu honorieren.