| Sonderzahlung mit starrer Stichtagsregelung - unangemessen? |
| Sieht eine Bonusregelung
eine undifferenzierte (unabhängig von seiner Höhe und der Art
der Vertragsbeendigung) Anknüpfung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
zum Auszahlungszeitpunkt im ersten Monat des folgenden Quartals vor, so
ist dies wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.
Eine Inhaltskontrolle der Stichtagsregelung ist nur dann möglich,
wenn feststeht, dass und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung
zusteht.
LAG München, 24.1.2008 - Az: 4 Sa 781/07 |