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Bonuszahlung bei unterlassener ZielvereinbarungHat der Arbeitnehmer nach
dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien
gemeinsam für jedes Geschäftsjahr gesondert festzulegenden Ziele
erreicht, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, wenn eine solche
Zielvereinbarung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
nicht getroffen wird. Nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das
die Bonuszahlung zugesagt war, ist die Vereinbarung von Zielen nicht mehr
möglich. Die für den Fall der Zielerreichung vereinbarte Bonuszahlung
ist Grundlage für die Ermittlung des dem Arbeitnehmer zu ersetzenden
Schadens. Ist unter den Arbeitsvertragsparteien streitig, ob dem Arbeitnehmer
ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser beläuft, hat das
Gericht hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass
Zielbonussysteme der Mitarbeitermotivation dienen und der Bonus seine Funktion
als zusätzlicher Anreiz nur erfüllt, wenn realistische Ziele
vereinbart werden, die der Arbeitnehmer grundsätzlich erfüllen
kann. Hat auch der Arbeitnehmer es zu vertreten, dass keine Zielvereinbarung
getroffen wurde, ist dieses Mitverschulden zu berücksichtigen.
Auf die Zahlung eines anteiligen
Bonus für die Monate Januar bis März 2006 geklagt hatte ein von
der Beklagten als Leiter der Abteilung Vertrieb und Marketing eingestellter
Arbeitnehmer. Die Beklagte hatte ihm im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung
von 50.000,00 Euro zugesagt, wenn er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr
festzulegenden Ziele erreicht. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis
im Dezember 2005 zum 31. März 2006 gekündigt hatte und eine Zielvereinbarung
der Parteien für die Monate Januar bis März 2006 nicht getroffen
worden war, verlangte der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg für
diesen Zeitraum einen anteiligen Bonus in Höhe von 12.500,00 Euro.
Das Landesarbeitsgericht
änderte auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil
des Arbeitsgerichts teilweise ab und gab der Klage in Höhe von 11.420,00
Euro statt. Im Übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück.
Die Revision der Beklagten
hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
durfte für die Höhe der Bonuszahlung nicht darauf abstellen,
inwieweit der Kläger die für das Jahr 2005 vereinbarten Ziele
erreicht hatte. Es hatte den dem Kläger auf Grund der unterbliebenen
Zielvereinbarung für die Monate Januar bis März 2006 entstandenen
Schaden zu ermitteln. Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts konnte der Zehnte Senat die Höhe des dem
Kläger entstandenen Schadens nicht selbst beurteilen. Er hat das Urteil
des Landesarbeitsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur Schadensermittlung
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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