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Sonderzahlung und GleichbehandlungsgrundsatzEin Arbeitgeber, der nach
von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen - z.B.
Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen - gewährt, ist an den
arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nimmt er eine
Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch
sachliche Kriterien gerechtfertigt, d.h. vom Zweck der Leistung gedeckt
sein. Welche Zwecke eine Leistung verfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen. Z.B. deutet eine Kürzung wegen Krankheit
auf eine Anwesenheitsprämie hin. Weiterhin können sowohl vergangene
als auch zukünftige Betriebstreue honoriert werden. Verfolgt ein Arbeitgeber
alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von
der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen. Will
er durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau
ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber nicht
der Fall, wenn die Leistung auch anderen Zwecken dient und dadurch eine
Kompensation nicht erreicht wird.
In einem Automobilzulieferungsbetrieb hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahre 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeitsvertragsänderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Beklagte den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 und - unter Widerrufsvorbehalt - für die Folgejahre vorsah. Die Kläger, die ein solches Angebot nicht erhalten hatten, verlangten eine ebensolche Leistung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der von ihr beanspruchte Zweck der Leistung, die Einbußen derjenigen Arbeitnehmer auszugleichen, die einen Sanierungsbeitrag geleistet hatten, konnte auf Grund der weiteren in der Zusage enthaltenen Voraussetzungen und Bedingungen nicht erreicht werden. Deshalb wurde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die Beklagte auch gegen das Maßregelungsverbot verstoßen hatte. |